Allgemeine Geschäftsbedingungen

für neue und gebrauchte Maschinen, Baueinheiten und Ersatzteile

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen kommen auf  den Kaufvertrag zur Anwendung, in welchem auf sie verwiesen wird. Sie kommen zudem auch auf die laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, namentlich auf alle weiteren Leistungen der CME GmbH zur Anwendung, die später im Zusammenhang mit den gelieferten Gegenständen erbracht werden wie z.B. Reparatur- und Servicearbeiten und Lieferung von Ersatzteilen und Verbrauchsmaterial.

1.2. In diesen Allgemeinen Lieferbedingungen werden die CME GmbH (Verkäufer) als CME und der Kunde von CME (Käufer) als Kunde bezeichnet.

1.3. Der Vertrag zwischen CME und Kunde ist entweder mit der gegenseitigen Unterzeichnung eines Kaufvertrages oder, wo ein solcher nicht ausgefertigt wird, mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung von CME, dass sie die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen.

1.4. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

1.5. Anderslautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von CME ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen

2.1. Die Lieferungen und Leistungen von CME sind im Kaufvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung einschließlich eventueller Beilagen zu diesen abschließend aufgeführt. CME ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhungen bewirken.

2.1. Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie im Kaufvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung ausdrücklich erwähnt sind.

3. Pläne und Technische Unterlagen

Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangene Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder außerhalb des Zwecks verwenden, zudem sie ihr übergeben worden sind.

4. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen

4.1. Neue Maschinen, Baueinheiten und Ersatzteile

4.1.1. Neue Maschinen, Baueinheiten und Ersatzteile entsprechen in Bezug auf die Vorschriften im Zusammenhang mit Betrieb-, Krankheits- und Unfallverhütung den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft. CME stellt auf Wunsch des Kunden eine entsprechende Konformitäts- bzw. Herstellererklärung aus. Für vom Kunden beigestellte Baueinheiten oder Ersatzteile übernimmt CME keine Verantwortung betreffend die Einhaltung der erwähnten Vorschriften.

4.1.2. Der Kunde hat CME spätestens mit der Bestellung auf zusätzliche Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die im Bestimmungsland gelten. Allfällige Kosten für Anpassungen werden in Rechnung gestellt.

4.2. Gebrauchte, überholte Maschinen, Baueinheiten und Ersatzteile

4.2.1. Gebrauchte, überholte Maschinen, Baueinheiten und Ersatzteile entsprechen mindestens den Vorschriften im Zusammenhang mit Betrieb-, Krankheits- und Unfallverhütung, die im Zeitpunkt der Herstellung und ersten Inbetriebnahme im Lande des Herstellers gültig waren. CME übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gekauften Gegenstände die Voraussetzungen für die Einfuhr in das Bestimmungsland erfüllen. Sie empfiehlt dem Kunden, vor Abschluss des Kaufvertrages zu prüfen, ob er die Gegenstände in das Land seiner Wahl einführen kann.

4.2.2. Wünscht der Kunde die Ausführung zusätzlicher Sicherheits- und Schutzmaßnahmen, so hat er dies CME spätestens mit der Bestellung bekannt zu geben. Die Anpassungskosten werden separat in Rechnung gestellt.

4.3. Gebrauchte, nicht überholte Maschinen, Baueinheiten und Ersatzteile

Für gebrauchte, nicht überholte Maschinen, Baueinheiten und Ersatzteile trägt CME keinerlei Verantwortung betreffend die Erfüllung von Vorschriften im Zusammenhang mit Betrieb-, Krankheits- und Unfallverhütung. CME übernimmt auch keine Gewähr dafür, dass die gekauften Gegenstände die Voraussetzungen für die Einfuhr in das Bestimmungsland erfüllen. Der Kunde hat vor Abschluss des Kaufvertrages zu prüfen, ob er die Gegenstände in das Land seiner Wahl einführen kann.

5. Preise

5.1. Alle Preise verstehen sich – ohne anderweitige Vereinbarung – netto, ex works, Cleeberg (EXW gemäß Incoterms 2000), exkl. Verpackung für See-, Land- oder Lufttransport, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr, Durchfuhr, Einfuhr und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso hat der Kunde alle Arten von indirekten Steuern. Abgaben, Gebühren, Zöllen und der gleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Lieferungen und Leistungen nach diesem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis CME zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist. Dieses gilt auch dann, wenn CME Leistungen (z.B. Montage oder Servicearbeiten) auf ihre Kosten durch Dritte erbringen lässt.

5.2. Die Preise können sich nach Vertragsabschluss ändern, soweit:
a) nachträglich eine Änderung des Liefertermins aus nicht von CME zu vertretenden Gründen erfolgt oder eine solche vereinbart wird;
b) sich der Umfang der vereinbarten Lieferungen bzw. Leistungen geändert hat;
c) die Ausführung oder Konfiguration des zu liefernden Gegenstandes Änderungen erfährt, weil die CME vom Kunden überlassenen Unterlagen und Muster den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren, oder weil sich herausstellt, dass der Kunde die von CME schriftlich bekannt gegebenen Rahmenbedingungen (Umgebungsverhältnisse, verwendete Materialien etc.) nicht erfüllt.
d) eine nachträgliche Änderung von Vorschriften am Bestimmungsort Änderungen am Liefergegenstand erforderlich macht.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Die Zahlungen sind vom Kunden entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil von CME ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen u. dergleichen zu leisten.

6.2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Preis für Maschinen und Baueinheiten in folgenden Raten zu bezahlen:
a) 30% (dreißig Prozent) Anzahlung bei Vertragsabschluss (oben Ziff 1.3);
b) 60% (sechzig Prozent) bei Anzeige der Versandbereitschaft, spätestens aber vor Auslieferung;
c) 10% (zehn Prozent) nach erfolgter Abnahme beim Kunden bzw. wenn CME keine Montageleistung zu erbringen hat, bei Lieferung ab Werk.

6.3 Alle übrigen Leistungen von CME sind nach erbrachter Leistung gegen Rechnungsstellung zu bezahlen.

6.4. Soweit auf der Rechnung nicht anders vermerkt, sind alle Zahlungen innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Skonto oder weitere Abzüge fällig.

6.5. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit der geschuldete Betrag am Domizil von CME zur freien Verfügung von CME gestellt worden ist.

6.6. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung oder Leistungen aus Gründen, die CME nicht zu vertreten hat, verzögert, verunmöglicht oder wesentlich erschwert werden oder wenn Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

6.7.  Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins in der Höhe von 1,0 Prozent per Monat zu entrichten, was jedoch die Fälligkeit der Forderung in keiner Weise beeinträchtigt.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. CME bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäß Vertrag vollständig erhalten hat.

7.2. Der Kunde ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zur Begründung oder Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes von CME erforderlich sind, mitzuwirken. Zudem ermächtigt er CME mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Kunden einseitig die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäß den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und ohne Mitwirkung des Kunden alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

7.3. Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten von CME gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und Sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Maßnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch von CME weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

8. Liefertermine

8.1. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bei dessen Eintritt die Versandbereitschaftsmeldung an den Kunden abgesandt worden ist. Es ist Sache des Kunden, rechtzeitig sämtliche behördliche Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen einzuholen, damit nach der Versandbereitschaft die Auslieferung auch tatsächlich erfolgen kann

8.2. Die Einhaltung des Liefertermins setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Wenn der Kunde die bei Vertragsschluss und vor Auslieferung zu erbringenden Zahlungen und anfälligen Sicherheiten nicht geleistet hat, ist CME berechtigt, die Auslieferung zu unterlassen.

8.3. Der Liefertermin wird angemessen verschoben:
a) wenn CME die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die die CME trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Fehlproduktion von wichtigen Werkstücken, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;
c) wenn der Kunde oder von ihm eingesetzte Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Vorzug ist.

8.4. Der Kunde ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch CME verschuldet wurde und, der Kunde einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Die Verzugsentschädigung, soweit diese zwischen den Parteien zusätzlich vereinbart wurde, beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0,5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Preis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.

8.5. Dauert die Verspätung mehr als 12 Wochen, so kann der Kunde CME schriftlich eine angemessene Nachfrist ansetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die CME zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.

8.6. Sieht sich CME außer Stande, die Lieferung innerhalb für den Kunden nützlicher Frist zu erbringen, ist sie berechtigt, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall schuldet sie dem Kunden gegebenenfalls die Vorzugsentschädigung gemäß Ziffer 8.4 und die Rückzahlung einer erhaltenen Anzahlung gegen Rückgabe aller bereits erbrachten Lieferungen.

8.7. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche außer den in dieser Ziffer 8 ausdrücklich genannten.

9. Verpackung

Die Verpackung ist in den Preisen der CME nicht enthalten und wird separat verrechnet. Entsorgung der Verpackung sowie anfällige Entsorgungskosten werden vollumfänglich vom Kunden übernommen.

10. Übergang von Nutzen und Gefahr

10.1. Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Kunden über.

10.2. Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die CME nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.

11. Versand, Transport und Versicherung

11.1. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind CME rechtzeitig bekannt zu geben.

11.2. Beanstandungen im Zusammenhang  mit dem Versand oder Transport sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferungen unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

11.3. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden.

12. Montage und Inbetriebnahme

12.1. Sofern sich CME verpflichtet hat, den Liefergegenstand zu montieren und in Betrieb zu nehmen, wird der Montagetermin im Voraus mit dem Kunden vereinbart. Wünscht der Kunde Später eine Verschiebung des vereinbarten Montagetermins oder muss der Termin aus anderen Gründen, die CME nicht zu vertreten hat, verschoben werden, so wird ein neuer Termin vereinbart, wobei dann insbesondere auf die Kapazitäten von CME Rücksicht zu nehmen ist.

12.2. Die elektrische Zuleitung sowie Druckluft, Wasser sowie alltägliche weitere Ver- und Entsorgungsinstallationen müssen anschlussbereit an den in den Plänen von CME fixierten Orten und mit vorgeschriebenen Werten installiert sein, so dass der Servicetechniker von CME keine andere Arbeit zu verrichten hat als die eigentliche Montage und Inbetriebnahme der Maschine.

12.3. Jeder Zusatzaufwand einschließlich Wartezeiten des Personals von CME, der entsteht, weil die nötigen Vorbereitungen nicht getroffen wurden, wird dem Kunden zu den üblichen Bedingungen in Rechnung gestellt. Ebenso wird jede von Personal von CME geleistete Mehrarbeit, die über die Montage und Inbetriebnahme hinausgeht, dem Kunden zu den üblichen Konditionen in Rechnung gestellt.

13. Abnahmeprüfung und Abnahme

13.1. Bei reinen Lieferungen

13.1.1. Der Kunde hat die Lieferung von CME unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb Monatsfrist nach Lieferung ab Werk von CME (bei Seefracht innerhalb 3 Monaten ab Lieferung ab Werk der CME) zu prüfen und CME eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gilt die Lieferung mit Bezug auf Mängel, die bei gehöriger Prüfung erkennbar sind, als genehmigt.

13.1.2. CME hat die ihr mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Kunde hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben. Nach der Mängelbehebung findet auf Begehren des Kunden oder CME eine Abnahmeprüfung statt.

13.2. Bei Montage und Inbetriebnahme durch CME

13.2.1. Erfolgt die Montage und Inbetriebnahme der zu liefernden Maschinen oder Baueinheiten durch CME, so findet in der Regel eine Vorabnahmeprüfung im Werk von CME statt. Dem Kunden wird die Möglichkeit geboten, dieser Vorabnahmeprüfung beizuwohnen. Bei dieser Vorabnahmeprüfung werden die die Standardtests von CME durchgeführt. Wünscht der Kunde weitergehende Testläufe, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen. Das nötige von CME definierte Testmaterial wie Bedruckstoffe, Farben, Klischees usw. ist vom Kunden unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

13.2.2. Nach erfolgreicher Vorabnahme erfolgt die Lieferung zum Kunden und die Montage und Inbetriebnahme durch CME im Beisein des Kunden. Danach erfolgt die gemeinsame Abnahmeprüfung der Maschine oder Baueinheit durch die Parteien. Auch bei dieser Abnahmeprüfung werden die Standardtests von CME durchgeführt. Wünscht der Kunde weitergehende Testläufe, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen. Das nötige von CME definierte Test-material wie Bedruckstoffe, Farben, Klischees usw. ist vom Kunden unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

13.2.3. Über das Resultat der Abnahmeprüfung ist ein Protokoll zu erstellen, auch wenn der Kunde die Abnahme verweigern will.

13.2.4. Zeigen sich bei der Abnahmeprüfung erhebliche Mängel, so dass an eine Aufnahme der Produktion mit dem Liefergegenstand nicht zu denken ist, so kann der Kunde die Abnahme verweigern, es sei denn, der Mangel liege in einer Komponente eines Drittlieferanten, die der Kunde CME vorgeschrieben hat. Die Verweigerung der Abnahme ist auf dem Protokoll unter Angabe der gerügten Mängel festzuhalten. CME wird die Mängel innerhalb angemessener Frist beheben und der Kunde hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben. Danach ist erneut eine Abnahmeprüfung vorzunehmen.

13.2.5. Zeigen sich bei der Abnahmeprüfung keine oder nur untergeordnete Mängel, so dass die Aufnahme der Produktion mit dem Liefergegenstand ganz oder teilweise (allenfalls mit Einschränkungen) möglich ist, so gilt die Abnahme als erfolgt. Dies ist im Protokoll unter Angabe der allenfalls gerügten Mängel festzuhalten. CME wird die Mängel innerhalb angemessener Frist beheben und der Kunde hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben. Nach der Mängelbehebung findet auf Begehren des Kunden oder CME eine erneute Abnahmeprüfung gemäß Ziffer 13.2.2 statt.

13.2.6. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt:
a)   wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, die CME nicht zu vertreten hat, am vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden kann;
b)   wenn der Kunde die Mitwirkung bei oder die Durchführung der Abnahme verweigert;
c)   sobald der Kunde Lieferungen oder Leistungen der CME nutzt.

13.2.7. Sieht sich CME außer Stande, innerhalb längstens 180 Tagen ab Lieferung gerügte Mängel zu beheben, so ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und gegen Rückzahlung der bereits erhaltenen Zahlungen des Kunden zuzüglich einer pauschalen Entschädigung (unter allen Titeln) von 15% des Gesamtkaufpreises die Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. CME ist berechtigt, den Liefergegenstand auf ihre Kosten innerhalb 4 Wochen nach erfolgter Rücktrittserklärung beim Kunden abzuholen.

14. Gewährleistung für Mängel des Liefergegen-standes

14.1. Gewährleistungsfrist (Garantiefrist)

14.1.1. Gewährleistungsfrist für neue Maschinen, Baueinheiten und Ersatzteile
Die Gewährleistungsfrist für neue Maschinen, Baueinheiten und Ersatzteile beträgt 2000 Betriebsstunden, maximal aber 12 Monate. Sie beginnt mit der Abnahme beim Kunden, bei reinen Lieferungen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk.
Werden Lieferung, Montage oder Abnahme aus Gründen verzögert, die CME nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 12 Monate ab Ersatzlieferung, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme.

14.1.2. Gewährleistungsfrist für gebrauchte, überholte Maschinen, Baueinheiten und Ersatzteile
Bei der Lieferung von gebrauchten, überholten Maschinen, Baueinheiten und Ersatzteilen reduzieren sich die Gewährleistungsfristen gemäß der vorstehenden Ziffer 14.1.1 auf die Hälfte.

14.2. Umfang der Gewährleistung

14.2.1. CME leistet Gewähr dafür, dass die Liefergegenstände fehlerfrei sind von Mängeln in Konstruktion, Material und Ausführung. Ferner leistet sie Gewähr dafür, dass die Liefergegenstände die zugesicherten Eigenschaften aufweisen, vorausgesetzt, dass der Kunde die von CME schriftlich bekannt gegebenen Rahmenbedingungen  (Umgebungsverhältnisse, verwendete Materialien etc.) einhält.

14.2.2. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die im Kaufvertrag, in der Auftragsbetätigung oder in den Spezifikationen, die Vertragsbestandteil sind, ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Wird eine Abnahmeprüfung durchgeführt, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.

14.2.3. Der Kunde verpflichtet sich, für eine der Komplexität des Liefergegenstandes angemessene Ausbildung des Bedienungspersonals zu sorgen. Für Probleme, die die Folge ungenügender Ausbildung des Personals des Kunden sind, kann CME nicht verantwortlich gemacht werden.

14.3. Nachbesserung, Preisminderung, Wandlung

14.3.1. CME verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden alle Teile der Lieferungen von CME, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von CME.

14.3.2. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Kunde zunächst Anspruch auf raschmögliche Nachbesserung durch CME.

14.3.3. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Diagnose oder gerügten Mängel mitzuwirken und gelieferte Ersatzteile, soweit zumutbar, selber einzubauen. Zudem hat der Kunde CME die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, um die notwendigen Arbeiten auszuführen.

14.3.4. Die Kosten, die CME im Zusammenhang mit der Behebung von Garantiefällen entstehen, namentlich die Kosten für Ersatzteile samt Fracht, den Ein- und Ausbau durch CME einschließlich Reise-, Unterkunft und Verpflegungskosten trägt CME.

14.3.5. Gelingt diese Nachbesserung trotz mehrfacher Versuche seitens CME nicht oder nur teilweise, hat der Kunde Anspruch  auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden kann und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt gegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Maße brauchbar, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag  zurückzutreten. Der Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag oder Herabsetzung des Preises erlischt in jedem Falle mit Ablauf der ursprünglichen Garantiezeit (gemäß oben Ziffer 14.1), auch wenn während dieser Garantiezeit verjährungsunterbrechende Maßnahmen getroffen wurden.

14.3.6. Sieht sich CME außer Stande, innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügte Mängel zu beheben, so ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und gegen Rückzahlung der bereits erhaltenen Zahlungen des Kunden zuzüglich einer pauschalen Entschädigung (unter allen Titeln) von 15% des Gesamtkaufpreises die Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. CME ist berechtigt, den Liefergegenstand auf ihre Kosten innerhalb 4 Wochen nach erfolgter Rücktrittserklärung beim Kunden abzuholen.

14.4. Ausschlüsse von der Gewährleistung

14.4.1. Kein Anspruch auf kostenlose Mängelbeseitigung besteht, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend nicht alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und CME Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

14.4.2. Von der Gewährleistung von CME ausgeschlossen sind sodann Mängel, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, nicht Einhalten der von CME schriftlich bekannt gegebenen Rahmenbedingungen (Umgebungsverhältnisse, verwendete Materialien etc.), Verwendung von nicht original Ersatzteilen, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von CME ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten sowie infolge anderer Gründe, die CME nicht zu vertreten hat.

14.4.3. Zeigt sich, dass kein Mangel vorliegt, den CME unentgeltlich zu beheben hätte, so ist CME berechtigt, die bei ihr entstandenen Kosten zu den üblichen Ansätzen dem Kunden in Rechnung zu stellen.

14.5. Ausschluss der Gewährleistung für gebrauchte, nicht überholte Maschinen, Baueinheiten und Ersatzteile

Für gebrauchte, nicht überholte Maschinen, Baueinheiten und Ersatzteile wird jede Gewährleistung und jede Haftung für anfällig vorhandene Mängel ausgeschlossen. Der Kunde übernimmt sie im bestehenden Zustand auf eigenes Risiko.

14.6. Haftung für Schäden als Folge von Mängeln

CME haftet gegenüber dem Kunden für Schäden, die ihm im Zusammenhang mit Mängeln entstanden sind, sofern der Kunde CME Absicht oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. Die Haftung für Mängelfolgeschäden, insbesondere für Betriebsunterbruch und entgangenen Gewinn, wird abbedungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

14.7. Haftung für Nebenpflichten

Für Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet CME nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

14.8. Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche

Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Kunde keine anderen Rechte und Ansprüche als die in Ziffer 14.1 – 14.7 ausdrücklich genannten.

15.  Ausschluss weiterer Haftungen von CME

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen, sofern der Kunde CME nicht Absicht oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

16. Rückgriffsrecht von CME

Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder seiner Hilfspersonen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde CME in Anspruch genommen, steht dieser ein Rückgriffsrecht auf den Kunden zu.

17. Salvatorische Klausel

Sollten Teile dieser Allgemeinen Lieferbedingungen oder des Kaufvertrages nichtig oder ungültig sein, so wird der Rest des Kaufvertrages dadurch nicht beeinträchtigt. Die Lücke ist nach Treu und Glauben auszufüllen.

18. Rechtswahl und Gerichtsstand

18.1. Der Kaufvertrag, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind, sowie die Verträge betreffend weitere Leistungen im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand unterliegen Deutschem Recht (im internationalen Verhältnis gegebenenfalls unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980).

18.2. Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus einem oder im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag wird als Gerichtstand Gießen, Deutschland vereinbart, soweit eine solche Vereinbarung zulässig ist.

Cleeberg, 08.08.2012

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